CSC Werbeverbote nach CanG
Das CanG enthält strenge Werbeverbote für Cannabis Social Clubs — viele Vorstände unterschätzen diese Regeln und riskieren Bußgelder oder den Entzug der Betriebserlaubnis.
Erlaubt vs. verboten — Übersicht
| Kommunikationsform | Status | Bedingungen |
|---|---|---|
| Interne Mitglieder-Kommunikation | Erlaubt | Nur für bestehende Mitglieder |
| Neutrale Vereinswebsite | Eingeschränkt erlaubt | Kein Werbecharakter, keine Mitgliederwerbung |
| Vereinsschild am Gebäude | Erlaubt (neutral) | Kein Cannabis-Konsum-Bezug |
| Öffentliche Social Media (Instagram etc.) | Verboten | — |
| Außenwerbung, Plakate, Banner | Verboten | — |
| Printanzeigen, Flyer | Verboten | — |
| Öffentliche Veranstaltungen mit Werbebezug | Verboten | — |
Mitgliederwerbung: Der kritische Graubereich
Wie findet ein CSC neue Mitglieder wenn Werbung verboten ist? Nur über persönliche Empfehlung (Mundpropaganda) und neutrale Vereinsregistrierung in offiziellen Verzeichnissen (z. B. beim Vereinsregister). Viele CSCs nutzen neutrale Vereinswebsites ohne explizite Cannabis-Werbung — die Grenze ist fließend und regional unterschiedlich ausgelegt. Im Zweifel: Behörde vorab anfragen.