Das Cannabisgesetz legt in § 10 fest, dass Anbauvereinigungen einen Mindestabstand von 200 Metern zu bestimmten Einrichtungen einhalten müssen. Der Wortlaut ist dabei bewusst eng gefasst: Gemeint sind Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden. Dieser Zusatz ist entscheidend — und wird in der Praxis oft ignoriert.
Konkret genannt werden im Gesetz:
Bereits bei der Formulierung zeigt sich: Die Schutzzone gilt nicht für alle Orte, an denen sich gelegentlich Kinder aufhalten. Ein Supermarkt mit Süßigkeitenabteilung fällt ebenso wenig darunter wie ein Frisörsalon oder ein Kinderarzt-Wartezimmer.
Viele Behörden dehnen die Regel über ihren eigentlichen Anwendungsbereich aus. Folgende Einrichtungen fallen nicht unter die 200-Meter-Schutzzone, solange nicht nachweislich mehr als 50 % der Besucher Minderjährige sind:
Wenn eine Behörde eine dieser Einrichtungen als Ablehnungsgrund nennt, ist das anfechtbar. Entscheidend ist immer die tatsächliche Nutzung, nicht die bloße Möglichkeit, dass auch Minderjährige die Einrichtung besuchen könnten.
Das Gesetz regelt die Messmethode nicht. Daraus ergibt sich in der Praxis erheblicher Spielraum:
Einige Verwaltungsgerichte haben in ersten Urteilen die Gehwegstrecke bevorzugt, da das Gesetz den Schutz vor tatsächlicher Begegnung im Blick hat. Wer einen Standort plant, sollte beide Varianten messen und dokumentieren — am besten mit Screenshots aus Google Maps und einem schriftlichen Vermerk mit Datum.
| Einrichtungstyp | Schutzzone? | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundschule | Ja | Eindeutig erfasst |
| Weiterführende Schule | Ja | Auch Gymnasien, Gesamtschulen |
| Kita / Kinderkrippe | Ja | Eindeutig erfasst |
| Öffentlicher Spielplatz | Ja | Auch temporäre und saisonale |
| Jugendzentrum | Ja | Bei explizitem Jugendbetrieb |
| Musikschule | Kommt drauf an | Nur wenn >50 % Minderjährige |
| Berufsschule | Nein | Überwiegend Volljährige |
| Sporthalle / Fitnessstudio | Nein | Außer bei Vereinsjugend >50 % |
| Kinderarztpraxis | Nein | Keine Freizeiteinrichtung |
| Feuerwache | Nein | Keine Kinder- und Jugendeinrichtung |
Das CanG gibt Kommunen das Recht, strengere Regelungen per Satzung einzuführen. Einige Städte haben den Mindestabstand auf 300 oder sogar 500 Meter angehoben. Andere haben den Kreis der schutzwürdigen Einrichtungen erweitert — zum Beispiel auf Kirchen, Sporthallen oder Bibliotheken.
Problematisch wird es, wenn Behörden verschärfte Regeln nicht offiziell per Satzung festhalten, sondern informell im Genehmigungsverfahren anwenden. Das ist rechtlich angreifbar. Als Gründer hast du ein Recht darauf, dass ablehnende Bescheide die genaue Rechtsgrundlage benennen.
Ein solider Standortnachweis besteht aus mindestens drei Elementen:
Diese Dokumentation sollte dem Genehmigungsantrag beigelegt werden. Sie zeigt der Behörde, dass der Antragsteller die Rechtslage kennt, und erleichtert im Streitfall den Widerspruch oder eine verwaltungsgerichtliche Klage.
Ein ablehnender Bescheid ist kein endgültiges Nein. Die wichtigsten Schritte:
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