Haftung im Cannabis Social Club: was Vorstand und Mitglieder riskieren
Der e.V. schützt Mitglieder vor Vereinsschulden — aber nicht vor Strafverfolgung bei CanG-Verstößen. Vorstandsmitglieder haften persönlich bei grober Fahrlässigkeit, und Abgabe an Minderjährige ist eine Straftat die keine Versicherung abdeckt.
Haftungsverteilung im CSC
| Szenario | Betroffene Person | Rechtsgrundlage | Absicherbar? |
|---|---|---|---|
| Vereinsschulden | Verein (e.V.) | § 31 BGB | Vereinsvermögen |
| Grob fahrlässige Führung | Vorstand persönlich | § 31a BGB | D&O-Versicherung |
| Abgabe an Minderjährige | Ausgebende Person + Vorstand | § 34 CanG | Nein (Strafttat) |
| Sachschäden bei Vereinstätigkeit | Verein | Vereinshaftpflicht | Versicherung |
Das Vier-Augen-Prinzip schützt den Vorstand
Kein Vorstandsmitglied sollte Cannabis alleine ausgeben — immer mindestens zwei Personen dabei, beide unterzeichnen das Abgabeprotokoll. Das schützt bei späteren Anschuldigungen und zeigt Behörden dass der Verein Compliance ernst nimmt. Protokoll aufbewahren: mindestens 10 Jahre.