CSC Sozialarbeiter-Pflicht: Was § 23 CanG wirklich fordert

Viele CSC-Gründer stolpern über § 23 CanG – die Pflicht zur Suchtprävention. Was genau verlangt das Gesetz? Braucht jeder Anbauverein einen fest angestellten Sozialarbeiter?

Was das Gesetz sagt

Hygrometer und Thermometer im Grow
Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen konstant überwacht werden

§ 23 Abs. 1 CanG: Anbauvereinigungen müssen sicherstellen, dass Mitglieder, die Anzeichen von problematischem Konsumverhalten zeigen, an Beratungs- und Behandlungsangebote verwiesen werden. Außerdem müssen Mitglieder regelmäßig über Risiken informiert werden.

Praktische Umsetzungsmöglichkeiten

OptionGeeignet fürKosten ca.
Kooperation DrogenberatungsstelleAlle CSCsOft kostenlos
Honorar-Sozialarbeiter (monatlich)CSCs 50-200 Mitglieder200-800€/Monat
Qualifiziertes VorstandsmitgliedKleine CSCsWeiterbildungskosten
Fest angestellter SozialarbeiterGroße CSCs 300-500 Mitglieder2.500-4.000€/Monat

Dokumentationspflicht

Die Behörde kann jederzeit prüfen. Folgendes sollte dokumentiert sein:

Häufige Fragen

Müssen CSCs einen Sozialarbeiter anstellen?
§ 23 Abs. 1 CanG fordert, dass CSCs eine Suchtpräventionsberatung sicherstellen müssen. Das bedeutet nicht zwingend eine Vollzeitstelle – Kooperationen mit Beratungsstellen oder regelmäßige Informationsveranstaltungen mit zertifizierten Beratern können ausreichen.
Was muss in der Suchtprävention eines CSC dokumentiert werden?
Mindestdokumentation: Datum und Art der Beratungsleistung, Anzahl der beratenen Mitglieder (anonymisiert), Kooperationsvertrag mit Beratungsstelle falls extern, Informationsmaterialien die ausgegeben wurden.
Was kostet eine Suchtpräventionsbeauftragung für einen CSC?
Kooperationen mit Drogenberatungsstellen oft kostenlos oder gefördert. Honorar-Sozialarbeiter für monatliche Beratungsstunden: ca. 50-100€/Stunde. Für kleine CSCs reicht häufig 4-8 Stunden/Monat – also 200-800€/Monat.
Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Suchtprävention?
Die Behörde kann Auflagen erteilen und bei wiederholter Nichterfüllung die Erlaubnis entziehen (§ 26 CanG). Suchtprävention ist also nicht optional – sie ist Erlaubnisvoraussetzung und muss laufend nachgewiesen werden.
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