Das Alkohol-Trenngebot im Cannabis Social Club

Das Trenngebot ist eine der am häufigsten unterschätzten Regelungen des CanG. Viele Vereine denken es betreffe nur die Cannabis-Abgabe – es gilt für alle Vereinsräume.

Trenngebot: Was genau verboten ist

Gemeinschaft im Cannabis Social Club
Der CSC lebt von aktiver Mitgliedschaft — gemeinsam Anbauen, gemeinsam profitieren
SituationErlaubt?
Bier auf Vereinsversammlung im VereinsraumNein
Weinflaschen im Lagerraum des VereinsNein (sichtbar aufbewahrt)
Vereinsfeier im VereinsheimOhne Alkohol
Grillfest im Garten der gemieteten HalleKommt auf Vereinbarung an
Vereinsfeier in externer GaststätteGaststättenrecht gilt

Praktische Umsetzung

Vereinsreglement: Klausel aufnehmen "kein Alkohol in Vereinsräumen". Neue Mitglieder bei Aufnahme unterschreiben lassen. Bei Veranstaltungen: Aushang + mündliche Erinnerung. Alkohol-freie Getränke anbieten – Wasser, Saft, alkoholfreies Bier. Visitenkarten der örtlichen Gastro für Vereinsfeiern die Alkohol einschließen.

Häufige Fragen

Was besagt das Alkohol-Trenngebot für Cannabis Social Clubs?
§ 23 CanG: In Räumlichkeiten eines Anbauvereins darf kein Alkohol konsumiert, abgegeben oder sichtbar aufbewahrt werden. Das gilt für alle Vereinsräume. Getrennte Räumlichkeiten (z.B. Vereinsheim mit separatem Bereich) – Grauzone, bundeslandabhängig.
Dürfen CSC-Mitglieder auf Vereinsfeiern Alkohol trinken?
Wenn die Feier in offiziellen Vereinsräumen stattfindet: nein. Das Trenngebot gilt für den Ort, nicht nur für die Cannabis-Abgabe selbst. Vereinsfeiern außerhalb der Vereinsräumlichkeiten: dann gelten normale Gaststättenregeln.
Warum gibt es das Alkohol-Trenngebot?
Gesetzgeber will Mischkonsum (Cannabis + Alkohol) verhindern – beides zusammen erhöht Rausch-Intensität überproportional und Unfallrisiko. Suchtpräventiver Ansatz: Anbauverein soll kein Drogenumschlagplatz werden, sondern kontrollierter, präventionsorientierter Raum.
Was droht bei Verstößen gegen das Trenngebot?
Ordnungswidrigkeit nach § 36 CanG – Bußgeld bis 10.000 €. Bei Wiederholung: Erlaubnisversagung. Praktische Empfehlung: im Vereinsreglement klar festschreiben, alle Mitglieder schriftlich informieren, Kontrollen bei Veranstaltungen sicherstellen.
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