Das Cannabisgesetz (CanG) definiert klare Schutzzonen, in denen Cannabiskonsum verboten ist. Diese Verbote gelten bundesweit und unabhängig davon, ob man Mitglied eines Cannabis Social Clubs ist oder Cannabis im privaten Eigenanbau gewonnen hat:
| Verbotszone | Reichweite / Zeitraum | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Schulen, Kitas, Jugendeinrichtungen | 200 m Umkreis + Sichtweite | §5 CanG |
| Spielplätze | Gesamtes Gelände + Umfeld | §5 CanG |
| Fußgängerzonen | 7:00–20:00 Uhr täglich | §5 CanG |
| Sportstätten | Gesamtes Gelände | §5 CanG |
| ÖPNV (Busse, Bahnen, Haltestellen) | Im gesamten Fahrzeug/Bereich | §5 CanG |
| CSC-Vereinsgelände | Gesamtes Gelände + 200 m | §23 CanG |
Entgegen der weit verbreiteten Vorstellung ist Cannabiskonsum auf dem Vereinsgelände eines CSC verboten. §23 CanG schließt die Anbauvereinigung ausdrücklich in die Konsumverbotszonen ein. Das betrifft auch Bereiche direkt vor dem Eingang sowie einen Umkreis von 200 Metern. Ein Cannabis Social Club ist nach dem deutschen Gesetz eine Abholstation — kein Konsumraum. Clubs, die Konsum auf dem Gelände dulden, riskieren damit ihre Anbauerlaubnis. Außerdem gilt innerhalb von CSCs ein absolutes Alkoholabgabeverbot.
Ein besonders wichtiges Konsumverbot betrifft den Straßenverkehr. Das Fahren unter Cannabiseinfluss ist in Deutschland strafbar. Seit der Legalisierung gilt ein THC-Grenzwert im Blut von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum, der nicht überschritten werden darf. Dies entspricht grob dem Rauchen eines Joints mehrere Stunden vor der Fahrt — ein sicherheitshalber deutlich breiterer Abstand wird empfohlen. Clubs sind verpflichtet, ihre Mitglieder auf diese Regelung hinzuweisen.
Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus können Clubs eigene Konsumregeln in ihrer Satzung oder Hausordnung festlegen. Manche erlauben Konsum nur in designierten Bereichen, andere beschränken die Konsumdauer oder -menge auf dem Gelände. Solche internen Regeln dienen oft der Außenwirkung des Vereins und dem Schutz der Anbauerlaubnis, da wiederholte Beschwerden aus der Nachbarschaft zur behördlichen Prüfung führen können.
| Ort | Status | Einschränkung / Grundlage |
|---|---|---|
| Eigene Wohnung | Erlaubt | Privatraum — keine Einschränkung durch CanG |
| Balkon / Garten | Bedingt erlaubt | Rücksicht auf Nachbarn empfohlen — kein explizites Verbot |
| Park ohne Spielplatz | Erlaubt | Außerhalb aller Schutzzonen nach §5 CanG |
| Fußgängerzone 7–20 Uhr | Verboten | §5 CanG — Bußgeld bis 1.000 € |
| CSC-Gelände + 200 m Umkreis | Verboten | §23 CanG — Konsum gefährdet die Anbauerlaubnis |
| Auto / ÖPNV | Verboten | §5 CanG + StVG (THC-Grenzwert 3,5 ng/ml) |
Gut geführte Cannabis Social Clubs kommunizieren ihre Konsumregeln transparent an alle Mitglieder.
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