Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von einem Cannabis Social Club (CSC). Das Gesetz verwendet hingegen ausschließlich den Begriff „Anbauvereinigung". Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Einrichtung — der Unterschied liegt allein in der Perspektive: CSC ist der europäisch geprägte Populärname, Anbauvereinigung der deutsche Rechtsbegriff aus §2 CanG. In der Praxis werden beide Begriffe synonym verwendet.
Wer eine Anbauvereinigung gründen oder betreiben möchte, muss eine Reihe gesetzlicher Anforderungen erfüllen. Diese sind in §§ 11–23 CanG geregelt:
Eine Anbauvereinigung darf ausschließlich an eigene Mitglieder abgeben. Die gesetzlichen Obergrenzen sind klar definiert: maximal 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat. Für Mitglieder unter 21 Jahren gilt zusätzlich ein THC-Limit von 10 %. Die Weitergabe an Nicht-Mitglieder ist strafbar. Auf dem Vereinsgelände gilt außerdem ein striktes Konsumverbot in der Nähe von Minderjährigen sowie ein Alkoholabgabeverbot.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten des CanG (01.07.2024) zeigt sich: Die Genehmigung von Anbauvereinigungen läuft je nach Bundesland völlig unterschiedlich. Bundesweit sind 413 Anbauvereinigungen genehmigt, bei insgesamt 864 gestellten Anträgen — mehr als jeder zweite Antrag wartet noch auf Bearbeitung oder wurde abgelehnt.
| Bundesland | Anbauvereinigungen je 100.000 Einw. | Einordnung |
|---|---|---|
| Niedersachsen | 1,06 | Spitzenreiter, eigene öffentliche Vereinsliste |
| Hamburg | 0,91 | Sehr pragmatische Genehmigungspraxis |
| Brandenburg | 0,82 | Überdurchschnittlich für Flächenland |
| NRW | — | Absolut die meisten Anbauvereinigungen bundesweit |
| Bayern | deutlich unter 0,1 | Abgeschlagen — nur rund 9 Clubs genehmigt |
Hintergrund für Bayerns Rückstand: Das Land verlangt für Anbauvereinigungen eigene Sondergebiete nach § 11 BauNVO, die in den Bauplänen der Kommunen oft schlicht nicht existieren — eine faktische Hürde trotz bundesrechtlicher Erlaubnis. Der Hanfverband und der CSC Inntal haben deswegen im Juni 2026 eine Musterklage gegen den Freistaat Bayern eingereicht. Quelle für die Zahlen: Hanfjournal, 10.07.2026. Unsere Einordnung dazu: Bundesland-Vergleich mit Analyse.
Die Aufsicht über Anbauvereinigungen liegt bei den jeweiligen Landesbehörden — je nach Bundesland sind das Gesundheits-, Ordnungs- oder Landwirtschaftsämter. Die Behörde kann jederzeit unangekündigt Kontrollen durchführen und die Erlaubnis bei Verstößen widerrufen. Eine bereits erteilte Erlaubnis bietet daher keine dauerhafte Betriebsgarantie: Regelmäßige Compliance-Prüfungen sind für jeden Verein empfehlenswert.
| Regelung | Limit / Anforderung | Paragraf |
|---|---|---|
| Max. Mitglieder | 500 Personen | § 11 CanG |
| Mindestalter Mitglieder | 18 Jahre | § 13 CanG |
| Gründungsmitglieder | Mindestens 7 (e.V.) | BGB § 56 |
| Abgabe pro Tag | Max. 25 g pro Mitglied | § 19 CanG |
| Genehmigung | Pflicht vor Anbaubeginn | § 11 Abs. 2 CanG |
| Bezugsweg | Menge/Monat | Voraussetzung | Für wen? |
|---|---|---|---|
| Anbauvereinigung | 50 g (ab 21 J.) / 30 g (18–20 J.) | Vereinsmitgliedschaft, Wohnsitz DE | Genussmittel-Konsumenten |
| Privater Eigenanbau | 3 Pflanzen, 25 g Besitz | Volljährig, kein Verkauf | DIY-Einsteiger |
| Medizinisches Cannabis | Bis 100 g/Monat | Ärztliches Rezept (z.B. CannaZen) | Patienten, Qualitätssicherheit |
| CBD Öl (legal) | Unbegrenzt | Volljährig, < 0,2 % THC | Ohne Psychoaktivität |
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